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Bereits in den Aufnahmekriterien ist festgelegt, dass die Teilnehmenden spätestens ab dem zweiten Semester der Weiterbildung, d.h. im zweiten Teil des ersten Weiterbildungsstudienjahr einer praktischen psychotherapeutischen Tätigkeit nachgehen müssen. Diese dauert mindestens zwei Jahre zu 100%, davon mindestens ein Jahr in einer Einrichtung der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Dauer entsprechend. Die Weiterbildungsteilnehmer:innen müssen in dieser Zeit klinische, diagnostische und psychotherapeutische Erfahrungen mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit verschiedenen psychischen Störungen und deren Familien sammeln und mit verschiedenen Berufsgruppen im Gesundheits- und Sozialbereich zusammenarbeiten.
Als Institutionen der ambulanten oder stationären psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung gelten Psychiatrische Kliniken, ambulant oder stationär, welche den A- oder B-Status der FMH haben sowie ausgewählte ambulante resp. stationäre psychiatrische Kliniken mit C-Status. Ebenso sind Hochschulambulanzen der Schweizer Universitäten oder Hochschulen zugelassen. Zur Zeit befinden sich spezifische für psychologisch ausgerichtete Institutionen im Aufbau. Entsprechend neue Kriterien werden fortlaufend geprüft und berücksichtigt.
Ein Jahr der geforderten praktischen klinischen Tätigkeit kann in einer Einrichtung der psychosozialen Versorgung absolviert werden. Als geeignete Einrichtungen werden beispielsweise psychotherapeutisch-psychiatrische Kliniken, ambulante und psychotherapeutisch-psychiatrische Einrichtungen, psychotherapeutische Hochschulambulanzen, Kinder- und Jugendpsychiatrische/-psychologische Dienste, schulpsychologische Dienste, Institutionen mit Strafgefangenen, Frauenhäuser, heilpädagogische Institutionen und Ähnliches anerkannt, sofern dort psychotherapeutisch gearbeitet wird und ausreichend unterschiedliche Störungsbilder behandelt werden können.
Mitglieder des Leitungsausschusses sind bereit, Unterstützung bei der regionalen Stellensuche anzubieten.
Die Weiterbildungsteilnehmer:innen müssen in diesen Institutionen als Psycholog:innen angestellt sein und fachlich von Expert:innen begleitet werden. Diese Voraussetzungen werden im Verlauf der Weiterbildung durch die Supervision laufend überprüft. Die arbeitsbezogene Supervision muss durch eine:n Psychotherapeut:in erfolgen, der ein abgeschlossenes Psychologiestudium, sowie eine abgeschlossene Weiterbildung im Bereich Psychotherapie und mindestens eine fünfjährige Berufserfahrung mit Kindern und Jugendlichen nach Abschluss der Psychotherapieausbildung vorweisen können.